Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Grundsätzliches

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Bestattungshauses PHOENIX – nachstehend Bestattergenannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge des Bestattungshauses PHOENIX. Diese Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung oder spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
  3. Mündliche Abreden werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung und nach schriftlicher Bestätigung durch den Bestatter verbindlich.
  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen setzen die spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen Dienstleister und Auftraggeber nicht außer Kraft.


§2. Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Durchführung aller unserer Leistungen beruht auf dem Vertrauen unserer Auftraggeber. Zur Gewinnung dieses Vertrauens im Bestattungswesen gehört die individuelle und vertrauensvolle Beratung unserer Auftraggeber. Diese Beratung ist eine vorvertragliche Leistung, die wir, das Bestattungshaus Phoenix, gerne erbringen, aus der sich jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen beiderseits nicht ergeben.
  2. Das Angebot des Bestatters ist freibleibend.Ein Vertrag mit dem Bestatter kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per e-Mail oder unmittelbar durch Unterschrift zustande.Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit im Nachhinein der Schriftformen gemäß §1, Absatz 3.
     

§3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und die zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen.
  2. Zeigt sich bei der Auftragsdurchführung, dass einzelne Vertragsleistungen unmöglich und nicht erbringbar sind, ohne das der Bestatter das zu vertreten hat, so berührt dies nicht das restliche Vertragsverhältnis, soweit der wesentliche Vertragszweck auch ohne diese Leistungsteile erreichbar ist.
  3. Weiterhin erbringt der Bestatter alle zusätzlich erforderlich werdenden Leistungen, auch soweit diese vom schriftlichen Auftrag abweichen oder in diesem nicht enthalten sind, sofern diese Abweichungen oder Zusatzleistungen für die Auftragsdurchführung notwendig sind. Solche Leistungen können z.B. anfallen durch behördliche Bestimmungen, Auflagen oder Anordnungen.
  4. Der Auftraggeber erkennt bereits jetzt an, dass der Bestatter berechtigt ist, derart erforderlich werdende vom schriftlichen Auftrag abweichende oder zusätzliche Leistungen für ihn zu erbringen und den Mehraufwand als Zusatzleistung zu berechnen.
  5. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen werden zusätzlich berechnet.
  6. Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe an den Auftraggeber weiter berechnet.
  7. Terminvereinbarungen im Auftrag zur Durchführung vereinbarter Leistungen verstehen sich als "voraussichtliche" Termine und sind für die Auftragserfüllung insoweit nicht verbindlich, wie die Durchführung der vereinbarten Leistungen teilweise zeitlich in so maßgeblicher Weise durch Dritte bestimmt sind, dass der Bestatter verbindliche Termine nicht zusagen kann.
  8. Irgendwelche Rechte des Auftraggebers bei Überschreitung der voraussichtlichen Termine aus Fremdursachen sind daher ausgeschlossen.
  9. Durch den Bestatter selbst und vollständig beeinflussbare Termine und Abläufe sind jedoch Vertragsgegenstand und werden im Sinne des Bestattungswesens dennoch als verbindlich gesehen.
     

§4. Preise

  1. Soweit im schriftlichen Auftrag für einzelne Leistungen Preise vereinbart sind, sind diese für beide Seiten verbindlich.
  2. Bei preislich nicht fest vereinbarten Leistungen- oder Leistungsteilen werden dem Auftraggeber angemessene Preise berechnet.
  3. Alle Lieferungen und Leistungen unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     

§5. Zahlungsmodalitäten

  1. Der Rechnungsbetrag ist fällig und zahlbar rein netto ohne Abzug nach Rechnungserstellung. Vom Auftraggeber erwartete oder in Aussicht gestellte Zahlungen Dritter berühren nicht seine eigene Zahlungspflicht.
  2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Aufraggeber in Zahlungsverzug. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, ist der Bestatter berechtigt für jedeMahnungen pauschale Mahnkosten zu berechnen, und zwar für jedes Mahnschreiben€5,-. Außerdemist der Bestatter bei Zahlungsverzug nach erfolgter 2. Mahnung berechtigt, von dem Tage des Verzugs an Verzugszinsen zu berechnen in Höhe des von uns in Anspruch genommenen Banküberziehungskredites, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz.
  3. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Bestatter vorbehalten. Im Falle eines höheren Verzugschadens hat der Auftraggeber die Möglichkeit dem Bestatter nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
  4. Soweit für unsere Leistungen Zahlungen durch Dritte an den Bestatter erfolgen (z.B. durch Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen), ist dieser befugt, diese Zahlungen mit ihm zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Zahlungseingang erteilt, bei mehreren DrittZahlungen binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang.
  5. Zahlungen unsererseits an Behörden, Friedhofämter usw. erfolgen ausdrücklich unter Vorbehalt. Bei Zahlungsverzug unserer Auftraggeber ist das Bestattungshaus Phoenix berechtigt, die geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Den Behörden bzw. Ämtern steht sodann frei, ihre Forderungen direkt gegen unsere Auftraggeber geltend zu machen.
     

§6. Haftung und Gewährleistung

  1. Mängel und Schäden irgendwelcher Art (Reklamationen) müssen in Anbetracht der Besonderheiten des Bestattungswesens unmittelbar und unverzüglich (binnen 24 Stunden) dem Bestatter schriftlich auf dem Postweg, per Fax oder per e-Mail angezeigt werden. Berechtigte Reklamationen kann der Bestatter nach seiner Wahl durch Beseitigung (Nachlieferung oder Nachbesserung) oder durch angemessene Minderung des Vertragsentgeltes abhelfen.
  2. Bei Umbettungen ist jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
  3. Soweit bei der Durchführung unseres Auftrages Schäden oder Mängel durch Dritte verursacht oder sonst herbeigeführt werden, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Sind die dritten Personen unsere Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB, so ist unsere Haftung auf Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung beschränkt.
  4. Schadensersatzansprüche gegen den Bestatter selbst sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Bestatters selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.
  5. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
     

§7. Kündigung

  1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Auftragnehmer die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Aufraggeber zu vertreten hat, ist der Bestatter berechtigt, eine pauschalisierte Vergütung in Höhe von 20% aus der Gesamtauftragssumme gegenüber demAufraggeber zu verlangen.
  2. Weitergehende Ansprüche aus bereits entstandenem Aufwand bleiben vorbehalten.
  3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalisierte Vergütung entstanden ist.
     

§8. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Geschäfte sowie Scheck und Wechselklagen sind, soweit es sich um Rechnungen über geleistete Bestattungen handelt, der Sitz der 'Bestattungshaus Phoenix
  2. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
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